Vereinssatzung

Beschlossen am 14.10.2007

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • I. Name des Vereins: Team Evolution Nordhessen e.V. (nachstehend bezeichnet als Verein)
  • II. Sitz des Vereins: Kassel
  • III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • §2 Zweck und Ziele des Vereins

  • I. Der Verein unterstützt die Freundschafts- und Kulturpflege nationaler und internationaler VAG Automobilclubs und Vereine. Dies wird erreicht durch die Teilnahme an Nationalen sowie Internationalen Veranstaltungen anderer Vereine bzw. Clubs, so wie durch die Organisation solcher Veranstaltungen, die darüber hinaus jedermann zugänglich sind.
  • II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • III. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  • IV. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  • V. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  • §3 Eintragungsabsicht

  • Der Verein soll durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erhalten und durch die eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person auftreten. Der Verein soll seine Berechtigung erlangen, Verträge abzuschließen, Vermögen zu erwerben und Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden.
  • Der Verein ist berechtigt zu klagen und verklagt zu werden.
  • Die Haftung des Vereins ist mit dem Tag der Eintragung auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  • §4 Mitgliedschaft

    I. Verschiedene Mitgliedschaften des Vereins

  • Die Satzung des Vereins ermöglicht folgende Mitgliedschaften:
  • o Aktive Mitgliedschaft - Natürliche Personen die ein Fahrzeug der Volkswagen Gruppe fahren und darüber hinaus voll geschäftsfähig sind.
  • o Passive Mitgliedschaft - Jede natürliche Person unabhängig von Besitz eines Pkws. Aktive Mitglieder können vom Vorstand zum passiven Mitglied degradiert werden, wenn diese nicht regelmäßig am Vereinsgeschehen teilnehmen.
  • o Ehren Mitgliedschaft - Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  • - Ordentliche Mitglieder sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder.
  • II. Eintritt in den Verein

    Der Eintritt in den Verein ist grundsätzlich jedem möglich, sofern die Vereinsmitglieder nach einer sechsmonatigen Probezeit in einer Mitgliederversammlung der Aufnahme mit einfacher Mehrheit zustimmen. Während der Probezeit hat das neue Mitglied an mindestens sechs Vereinstreffen bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Das neue Mitglied akzeptiert mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung die Satzung und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsordnung des Vereins in vollem Umfang. Das neue Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme mit Angabe des Datums, an dem die Probezeit beendet ist.

    III. Austritt und Ausschluss aus dem Verein

    Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied freigestellt, muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und kann mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen. Ausnahme bilden hier die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer. Sie müssen die Austrittserklärung mindestens vier Wochen vorher abgeben, um eine Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes einzuberufen. Der Wiedereintritt in den Verein ist jederzeit möglich sofern §4 II. beachtet wird.

    Vereinsmitglieder können aus folgenden Gründen vom Verein ausgeschlossen werden:

  • 1.) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • 2.) wegen Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz 1-facher schriftlicher Mahnung. Die Mahnung erfolgt spätestens nach 1-monatiger Nichtzahlung des Beitrages. Bei nicht erfolgen einer Reaktion des betroffenen Mitgliedes, innerhalb von 4 Wochen, kann der Ausschluss aus dem Verein eingeleitet werden.
  • 3.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.
  • 4.) wegen unehrenhaften Handlungen im Rahmen des Vereinsgeschehens, sowie kriminellen Handlungen (auch außerhalb des Vereinsgeschehens)

  • Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

    IV. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  • 1. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich seine Zugehörigkeit zum Verein durch einen, am Fahrzeug sichtbar angebrachten Aufkleber in der Öffentlichkeit zu zeigen. Kommt das Mitglied dieser Bestimmung nicht nach kann es nach einmaliger schriftlicher Verwarnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Aufkleber mit dem Vereinslogo bzw. Schriftzug können ausschließlich an aktive Mitglieder ausgegeben werden.
  • 2. Jedes Mitglied besitzt das Recht, seine Zugehörigkeit zum Verein weiterhin durch das Vereinslogo, sowie den Vereinsnamen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dazu zählen Kleidungsstücke, Aufkleber oder sonstige Gegenstände, auf denen das Logo oder der Name des Vereins angebracht sind. Die Benutzung des Logos oder des Vereinsnamens ist bei jedweder Art vom Vorstand abzusegnen, soweit dies nicht auf den bereits ausgegebenen und genehmigten Medien Erfolgt. Die Ausgabe erfolgt ausschließlich erst nach der Probezeit!
  • 3. Das Mitglied verpflichtet sich dazu, die Fahrzeugbeschriftungen bei Verlassen des Vereins sowie der Abgabe des Fahrzeugs zu entfernen. Kommt das Mitglied diesen Bestimmungen nicht nach, kann nach einmaliger schriftlicher Verwarnung durch ein gerichtliches Verfahren das Entfernen erzwungen werden. Die Kosten trägt der Beklagte.
  • 4. Gegenstände auf denen das Vereinslogo bzw. der Name des Vereins zu sehen ist, werden nach einem eventuellen Ausscheiden des betroffenen Mitglieds aus dem Verein, nicht durch den Verein zurückgenommen. Gegenstände die durch den Verein gesponsert wurden, bleiben Vereinseigentum. Bei Rückgabe beschädigte Gegenstände müssen ersetzt werden.
  • 5. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied, welches mit einem Fahrzeug der Volkswagen Gruppe, aktiv am Vereinsgeschehen teilnimmt, d.h. im Laufe der Saison an Veranstaltungen teilnimmt, verpflichtet sich zur aktiven Beteiligung an der Organisation von Vereinsveranstaltungen.
  • Vereinsveranstaltungen sind unter anderem:

  • - die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Clubs und Vereine
  • - die Organisation von eigenen Veranstaltungen
  • Zu diesem Zweck wird zu Beginn des Geschäftsjahres eine einmalige Organisationsgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben. Die Gebühr ist in Geld zu entrichten. Diese Gebühr ist von allen voll geschäftsfähigen aktiven Mitgliedern zu entrichten die unter oben genannte Regelung fallen.

  • Mit dem Erfüllen der oben genannten Regelung ergibt sich die volle Rückzahlung des einmaligen Beitrages an das jeweilige Mitglied.
  • Das Erfüllen der Regelung erfolgt mit der aktiven Beteiligung an der Organisation von Vereinsveranstaltungen. Darunter ist zu verstehen:
  • - das Mitführen von vereinseigenen Sachgütern zu Veranstaltungen vom Heimatort zum Veranstaltungsort
  • - das Rückführen von vereinseigenen Sachgütern vom Veranstaltungsort zum Heimatort
  • - das Aufräumen und Reinigen des Veranstaltungsgeländes im Rahmen des vom Verein genutzten Platzes.
  • - die aktive Mitarbeit im Festausschuss des Vereins
  • - die aktive Mitarbeit an vereinsinternen Projekten
  • - die aktive Mitarbeit an anderen, für das Vereinsleben notwendigen Tätigkeiten
  • §5 Beiträge

  • Die Vereinsbeiträge sind in Geld zu zahlen.
  • Die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr wird in einer Beitragsordnung, welche nicht Teil der Satzung ist, in gesonderter Form festgehalten. Bei einer Änderung muss diese nicht eingereicht werden.
  • Die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr (01.01. bis 31.12.) bestätigt oder geändert und in der Beitragsordnung festgehalten.
  • Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge. Der Verein behält sich das Recht vor auf die Zahlung noch ausstehender Beiträge, bei Ausscheiden eines Mitglieds, Anspruch zu erheben.
  • §6 Organe des Vereins

    I. Der Vorstand des Vereins

  • Der Vorstand des Vereins setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
  • 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart
  • Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder
  • Der Vorstand wird jedes Jahr in einer Mitgliederversammlung neu gewählt oder bestätigt. Jedes Amt des Vorstandes wird einzeln, in geheimer Wahl gewählt. Alle ordentlichen Mitglieder haben bei diesen Wahlen ein aktives Wahlrecht
  • Der Verein wird nach außen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Sie können jegliche Rechtsgeschäfte abschließen, sofern diese dem Verein kein Risiko oder Schaden entgegenbringen. Für Rechtsgeschäfte über dem Betrag von 150 Euro bedarf es einer Mitgliederversammlung.
  • II. Der Festausschuss

  • Der Festausschuss setzt sich aus 3 Personen zusammen.
  • Die Aufgaben des Festausschusses bestehen in der Organisation von Vereinsinternen und -externen Veranstaltungen.
  • Zu diesem Zweck werden begrenzte finanzielle Mittel bereitgestellt, über deren Höhe in einer Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr abgestimmt werden muss.
  • Der Festausschuss wird jedes Jahr in einer Mitgliederversammlung neu gewählt oder bestätigt.
  • Alle ordentlichen Mitglieder haben bei dieser Wahl ein aktives Wahlrecht
  • III. Die Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlungen haben im Kalenderjahr an mindestens 3 Terminen stattzufinden. Hauptversammlungen sind Mitgliederversammlungen.
  • §7 Form der Einberufung von Versammlungen

    1.) Hauptversammlungen

  • Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit Tagesordnung des Vorstandes, mindestens drei Wochen vor Versammlungstermin. Die Leitung übernimmt einer der beiden Vorsitzenden.
  • Die Tagesordnung für eine Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  • a. Feststellung der Stimmliste
  • b. Bericht des Vorstandes
  • c. Bericht des Kassenwarts
  • d. Verschiedenes
  • 2.) Mitgliederversammlungen

  • Voraussetzung für die Einberufung einer Mitgliederversammlung
  • a) In den durch die Satzung bestimmten Fällen
  • b) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
  • c) Wenn 1/3 der Vereinsmitglieder es schriftlich, mit Angabe des Grundes beim Vorstand fordert
  • d) Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit Tagesordnung des Vorstandes, mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin.
  • §8 Durchführung der Versammlungen

    I. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder

    II. In einer Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Wahlrecht nicht anwesender Personen kann übertragen werden. Dies muss schriftlich, spätestens eine Woche vor Versammlungstermin, beim Vorstand eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Übertragung ungültig. Einem ordentlichen Mitglied können maximal 3 Stimmen übertragen werden, das gilt für Wahlen, so wie allgemein für Abstimmungen, so fern der Abstimmungszweck im Voraus bekannt ist.

    Das Schreiben muss folgende Punkte enthalten:

  • 1. Name der Person welcher das Stimmrecht übertragen wurde.
  • 2. Die Unterschrift der übertragenden Person
  • 3. Datum der Versammlung für die die Übertragung gültig ist.
  • III. Sind bei einer Haupt- oder Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Dann wird zu einem neuen Termin innerhalb von 4 Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis das die dann stattfindende Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, eingeladen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  • a) Satzungsänderungen
  • b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  • c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  • d) Auflösung des Vereins
  • IV. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  • V. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

    VI. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

    VII. Die Beurkundung der getroffenen Beschlüsse erfolgt im Protokollbuch und auf einer gesonderten Niederschrift, die ebenso wie die Protokolle vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

    §8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  • a) auf Beschluss des Vorstandes des Vereins
  • b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins (schriftlich)
  • §9 Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband

  • Der Verein gehört keinem übergeordneten Verband an und ist in seiner Handlung nicht durch andere beschränkt.
  • §10 Auflösung des Vereins

  • Die Liquidation des Vereins aus dem Vereinsregister erfolgt, wenn die Zahl der aktiven Mitglieder einschließlich des Vorstandes auf weniger als 7 Mitglieder zurückgegangen ist. Nach der Entlastung des Vorstandes in einer Hauptversammlung leitet dieser die Liquidation ein. Das verbleibende Vereinsvermögen soll nach Auflösung des Vereins einer karikativen Einrichtung oder einem ähnlichen gemeinnützigen Verein als Spende zugute kommen.